Alle externen Defibrillatoren sind innerhalb Deutschlands gemäß §10 MPBetreibV einweisungspflichtig!
Die MPBetreibV beschreibt, das ein AED nur betrieben werden darf, wenn ein eingewiesener Gerätebeauftragter vorhanden ist. Der Betreiber unterliegt der Pflicht, dass bei der Anschaffung eines Defibrillators, kurz AED (Automatisierter Externer Defibrillator), auch eine Geräteeinweisung des Herstellers durchgeführt werden muss. Dafür hat er nach der Medizinprodukte-Betreiberverordnung selbst zu sorgen.
Wir bieten Ihnen diesen Service an, herstellerübergreifend für die Geräte folgender Firmen: Nihon Kohden, Heartsine, Schiller und Cardiac Science. Sollte jedoch bereits ein baugleiches Modell vorhanden sein und Sie sind Ihrer Pflicht der Erst-Einweisung nachgekommen, ist keine weitere Einweisung mehr notwendig. Eine gesetzliche Pflicht, dass alle Mitarbeiter auf den AED eingewiesen sind (sogenannte Anwendereinweisung), besteht seit Juli 2014 nicht mehr. Es muss jedoch mindestens ein Medizinproduktegerätebeauftragter innerhalb der Firma benannt sein. Die Einweisung wird von speziell geschultem Personal durchgeführt, welche eine hersteller- und modellabhängige Autorisierung von Herstellerseite aufweisen können. Damit ist die Einweisung nach §10 MPBetreibV erfüllt. Eine allgemeine Defibrillatorschulung im Rahmen eines Erste-Hilfe-Kurses kann somit nicht als Ersatz für die gesetzlich vorgeschriebene Einweisung dienen.